Im Hinblick auf das zentrale Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Weservertiefung bei näherem Hinsehen zu keiner nennenswerten Verschärfung der Rechtslage geführt. Bei Neu- und Änderungsgenehmigungen von Stauanlagen wird dem dabei maßgeblichen Verschlechterungsverbot regelmäßig durch technische Anlagen zur Erhaltung der Durchgängigkeit Rechnung getragen werden können. Für Bestandsanlagen sieht § 34 Abs. 2 WHG zwar eine behördliche Pflicht zur Anordnung der Wiederherstellung der Durchgängigkeit vor, welche aber in Abhängigkeit vom wasserrechtlichen Verbesserungsgebot steht. Dieses setzt grundsätzlich eine planerische Bewirtschaftungsentscheidung voraus, die in der Praxis mangels ausreichend aussagekräftiger Bewirtschaftungspläne vielfach fehlt. Damit sind die Wasserbehörden vor große Herausforderungen gestellt, wenn sie zwangsweise für mehr Durchgängigkeit sorgen wollen. Die rechtzeitige Erreichung dieses Ziels wird daher kaum ohne zugleich positive Anreize durch Fördermittel etc. möglich sein.
Die EG-WRRL [1] hat maßgeblich zur Ökologisierung des nationalen Wasserrechts beigetragen. Zentrales Regelungsregime sind dabei die Bewirtschaftungsziele des Art. 4 WRRL, die mit den §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in das deutsche Wasserrecht umgesetzt wurden. Danach gilt ein striktes Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot, wie der EuGH mit seinem Urteil zur Weservertiefung festgehalten hat [2]. Des Weiteren äußerte sich der EuGH in diesem Urteil ausführlich zum Verschlechterungsverbot. Nach seiner Ansicht kommt es für das Vorliegen einer Verschlechterung grundsätzlich auf die Qualitätskomponenten nach Anhang V WRRL an. Darüber wurde bereits an anderer Stelle berichtet.
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| Quelle: | Wasserwirtschaft 05/2016 (Mai 2016) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 10,90 |
| Autor: | Dr. Marcus Lau |
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