Im Hinblick auf das neue ElektroG sind zurzeit noch verschiedene Fragestellungen für den praktischen Vollzug abzuklären. Vor diesem Hintergrundwird auch die Überarbeitung des Merkblattes M 31 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine weitere Hilfestellung herbeiführen. Insbesondere ist es als erforderlich anzusehen, praxistaugliche Verfahrensweisen zu entwickeln, die auch unter Kostengesichtspunkten eine effektive und zugleich effiziente Erfassung von Elektro-Altgeräten sicherstellt und 'Grauzonen' in der Entsorgung nach Möglichkeit ausschließt.
Am 24.10.2015 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 2015 in Kraft getreten. Das Artikel-Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten besteht aus mehreren Artikeln:
Die vorstehenden Neuregelungen werfen die Frage auf, in welcher Art und Weise die Kosten für die Erfassung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde, Kreis) über die Abfallgebühren refinanziert werden können. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend der Regelungsgehalt des neuen ElektroG und die darin geregelten Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dargestellt. Aufbauend auf dieser Grundlage wird im Anschluss aufgezeigt, inwieweit unter Berücksichtigung der kommunalabgabenrechtlichen Rechtsvorgaben eine Refinanzierung über die Abfallgebühr möglich ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2016 (Januar 2016) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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