Für die Entsorgung von Filterstäuben aus der thermischen Abfallbehandlung bestehen grundsätzlich folgende Entsorgungswege: der untertägige Bergversatz bzw. die Untertagedeponie, die übertägige Deponierung und die stoffliche Verwertung. Die übertägige Deponierung von Filterstäuben ist durch den behördlichen Vollzug in vielen Bundesländern weitgehend eingeschränkt worden. Die untertägige Entsorgung durch Bergversatz begegnet nicht unerheblichen Akzeptanzdefiziten.
In dem nachfolgenden Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bergversatzes dargestellt. Diese sind deswegen komplex, weil sich verschiedene Rechtsbereiche überlagern. Hierbei handelt es sich um das Immissionsschutzrecht, das Bergrecht, das Abfallrecht und das Arbeitsschutzrecht (GesBergV). Eine dem Planfeststellungsverfahren vergleichbare Konzentrationswirkung besteht dabei nicht. Im Immissionsschutzrecht erfasst die Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen nur, soweit die genehmigte Anlage gegenständlich reicht (§ 13 BImSchG).
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Recycling und Rohstoffe 5 (2012) (Juni 2012) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl Dr. Peter Kersandt |
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