Ob ein Betrieb verpflichtet ist, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, hängt in erster Linie davon ab, welche Tätigkeiten der jeweilige Betrieb in welchem Zeitumfang erbringt. Sofern eine solche sozialkassenpflichtige Tätigkeit vorliegt, ist der entsprechende Betrieb zur Anmeldung seiner Mitarbeiter bei SOKA-BAU und zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Im Gegenzug fließen Erstattungsleistungen für den Urlaub und - sofern der Betrieb ausbildet - die Berufsausbildung zurück an das Unternehmen. Der vorliegende Beitrag beantwortet vor diesem Hintergrund wichtige Fragen zum Thema Sozialkassenverfahren bei Bohrarbeiten.
Grundsätzlich werden Bohrarbeiten dem Tarifvertrag zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV) zugeordnet. Zu diesen Gewerken zählen beispielsweise Bohrarbeiten für geophysikalische Untersuchungen, wie die straßenbautechnische Bodenerkundung, aber auch Baugrunduntersuchungen sowie Trinkwasser- und Aufschlussbohrungen. Erbringen die Mitarbeiter des Betriebes verschiedene Tätigkeiten, dann wird dabei einzig auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer abgestellt. Arbeitszeitlich überwiegend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitnehmer diese Tätigkeit zu mehr als 50 %, ausgehend von der Gesamtarbeitszeit des Betriebes, ausführen. Für den Fall, dass unterschiedliche Bauleistungen von den Mitarbeitern getätigt werden, die alle unter den Tarifvertrag für die Sozialkassenverfahren fallen, werden diese prozentual zusammengerechnet. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Gewinn sind dabei nicht entscheidend.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 07/08 - 2015 (August 2015) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 2,00 |
Autor: | Veit Karpp |
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