Der Umweltinspektionsbericht i.S.v. § 52 a Abs. 1 BImSchG

Die immissionsschutzrechtliche Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen ist zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75 im Jahre 2013 deutlich verschärft worden.

Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist gemäß § 52 Abs. 1 S. 5 BImSchG innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung vorzunehmen und sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und die Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG einhält. Zur Durchführung der Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie stellendie zuständigen Behörden gemäß 52 Abs. 1 b S. 1 BImSchG in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52 a BImSchG auf. Zur immissionsschutzrechtlichen Anlagenüberwachung gehören nach § 52 Abs. 1 b BImSchG insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2015 (Juni 2015)
Seiten: 9
Preis: € 25,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
 
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