Nach § 78 Abs. 1 S. 1Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen
Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen
nach dem BauGB in Überschwemmungsgebieten untersagt.
Gleiches gilt nach § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG für die Errichtung
und Erweiterung baulicher Anlagen.
Abweichend von diesen Regelungen sind unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG Ausnahmen für Bauleitpläne zulässig. Unter anderem setzt die Zulässigkeit einer Ausnahme hiernach voraus, dass die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der verloren gehende Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG). Ähnliches gilt für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen: Nach § 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WHG muss verloren gehender Retentionsraum zeitgleich ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen lassen sich nicht überall erfüllen, da Flächen, auf denen Maßnahmen durchgeführt werden könnten, die einen Ausgleich von Beeinträchtigungen von Überschwemmungsgebieten ermöglichen würden, nicht immer vorhanden sind. Nach der in § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 WHG getroffenen Regelung ist dann eine Bauleitplanung oder die Errichtung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet unzulässig.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 03 - 2015 (September 2015) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. Alexander Schink |
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