Gut gemeint, aber nicht gut gemacht
In der guten Absicht, den Export von gefährlichem Elektroschrott in Entwicklungsländer zu stoppen, hat der europäische Gesetzgeber mit Anhang VI zur WEEE-Richtlinie 2012 der betrügerischen Deklaration von Elektroaltgeräten (WEEE -Waste Electrical and Electronic Equipment) als Gebrauchtgeräte (EEE - Electrical and Electronic Equipment) einen Riegel vorgeschoben. Im Grundsatz können nur voll funktionsfähige Gebrauchtgeräte als solche exportiert werden. Alle Gebrauchtgeräte, die nicht voll funktionsfähig sind, müssen als Elektroaltgeräte, also als Abfall exportiert
werden. Soweit es sich dabei um gefährlichen Abfall handelt, ist der Export in Staaten, die weder der EU noch der OECD angehören, verboten. Das Gesetz stellt an den Nachweis der Funktionsfähigkeit eines Gebrauchtgerätes und an
einige Ausnahmen von der hier beschriebenen Grundregel hohe Anforderungen.
Ähnliche Überlegungen bestimmen die aktuelle Diskussion im Rahmen der Basel Convention. Der Entwurf einer technischen Richtlinie sieht vor, dass alle nicht voll funktionsfähigen Geräte und Ersatzteile als Abfall zu deklarieren sind. Leider gefährdet die Neuregelung, die noch nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Rechtumgesetzt worden ist, auch die Reparatur-Prozesse, die insbesondere große Unternehmen der IT-Branche mit dem Ziel der Kostenreduzierung entwickelt haben. Dasselbe gilt für das Remanufacturing von Gebrauchtgeräten, ein Verfahren der Wiederaufarbeitung, das es erlaubt, die Geräte anschließend als neuwertig wieder auf den Markt zu bringen. Nur die Bündelung von Know-how und technischer Ausstattung in Zentralen für Reparatur und Remanufacturing macht es möglich, Reparatur und General überholte Geräte zu einem Preis anbieten zu können, der mit einem Neugerät konkurrieren kann. Im Ergebnis hat sich daraus ein weltumspannender Reparaturprozess entwickelt, der auch Länder miteinbezieht, die weder der EU noch der OECD angehören. Die Neuregelung in Anhang VI zur WEEE-Richtlinie 2012und in § 23 ElektroG sowie Anlage 6 hierzu, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. März 2015, befasst sich ausschließlich mit der Klassifizierung eines elektrischen oder elektronischen Gebrauchtgerätes für den Zweck der grenzüberschreitenden Verbringung. Die Richtlinie und folglich auch der deutsche Gesetzentwurf betrachten nicht die Frage, wie mit einem Gebrauchtgeräte umzugehen ist, das aufgrundder Neuregelung als Abfall klassifiziert worden ist, weil es nicht voll funktionsfähig ist und keine der in Nr. 2 der Anl. 6 geregelten Ausnahmen angewandt werden können.
Weiterer Autor: MR a.D. Hans-Jochen Lückefett
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 03 - 2015 (Juni 2015) |
| Seiten: | 8 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Klaus Hieronymi |
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