Möglichkeiten der Zusammenarbeit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger untereinander und mit der Privatwirtschaft bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1KrWG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und üerlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Als Anlagen für die Beseitigung von Abfällen sieht das KrWG unter anderem Deponien vor.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind gemäß § 6 Abs. 1 LAbfG BW die Stadt- und Landkreise. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfG BW sieht darüer hinaus vor, dass die Landkreise den Gemeinden auf deren Antrag die Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch, soweit diese nicht oder nur gering durch Schadstoffe verunreinigt sind, als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen können.
 
Die Land- und Stadtkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - soweit eine entsprechende Übertragung erfolgt ist auch die Gemeinden - sind dahergehalten, Kapazitäten für die Entsorgung der ihnen überlassenen Abfälle vorzuhalten. Entsprechend legt § 16 Abs. 1 Nr. 5 LAbfG BW fest, dass im Abfallwirtschaftskonzept eine Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens 10 Jahre einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen und Zeitpläne sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen zuerfolgen hat. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen daher entweder eigene Deponien vorhalten oder langfristige Verträge zur Sicherung von Deponievolumen abschließen oder anderweitig Deponievolumen sicherstellen, das für dieim Kreis anfallenden Abfälle zur Verfügung steht.
 
Soweit eigene Deponien nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, stellt sich daher die Frage, ob private Entsorgungsunternehmen nach § 22 KrWGmit der Erfülung der Beseitigungspflicht beauftragt werden sollen oder ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine eigene Beseitigungsanlage errichten und betreiben soll.



Copyright: © Universität Stuttgart - ISWA
Quelle: Zeitgemäße Deponietechnik 2015 (Mai 2015)
Seiten: 12
Preis: € 0,00
Autor: Rechtsanwalt Linus Viezens
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Folgen und Perspektiven für eine klimaschonende Nutzung kohlenstoffreicher Böden in der Küstenregion Niedersachsens
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (10/2025)
Der Schutz von Mooren und somit kohlenstoffreicher Böden ist ein zentrales Element erfolgreicher Klimaschutzstrategien. Am Beispiel der Küstenregion Niedersachsens wird deutlich, welche sozioökonomischen Folgen eine Wiedervernässung ohne wirtschaftliche Nutzungsperspektiven nach sich ziehen kann. Eine transformative Moornutzung kann nur gelingen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse, politische Rahmenbedingungen, soziale Akzeptanz und ökonomische Realitäten ineinandergreifen.

Zur Berücksichtigung globaler Klimafolgen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2025)
Der Text untersucht, wie Klimafolgenprüfungen bei Deponien und Abfallanlagen rechtlich einzuordnen sind. Während das UVPG großräumige Klimaauswirkungen fordert, lehnt das BVerwG deren Prüfung im Immissionsschutzrecht ab. Daraus ergeben sich offene Fragen zur Zulassung und planerischen Abwägung von Deponien.

In-situ-Erhebung der Schädigung von Fischen beim Durchgang großer Kaplan-Turbinen
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (9/2025)
Schädigungen der heimischen Fischarten Aitel, Nase und Äsche bei der Turbinenpassage wurde mittels HI-Z-Tags an zwei mittelgroßen Laufkraftwerken untersucht. Bei juvenilen Fischen wurden Überlebensraten (48 h) zwischen 87 % und 94 % gefunden, bei den adulten Fischen zwischen 75 % und 90 %. Die geringeren Schädigungen am Murkraftwerk im Vergleich zum Draukraftwerk können plausibel durch eine geringere Zahl an Turbinenflügeln (vier statt fünf), eine geringere Fallhöhe und eine etwas langsamer laufende Turbine erklärt werden.