Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1KrWG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und üerlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Als Anlagen für die Beseitigung von Abfällen sieht das KrWG unter anderem Deponien vor.
| Copyright: | © Universität Stuttgart - ISWA |
| Quelle: | Zeitgemäße Deponietechnik 2015 (Mai 2015) |
| Seiten: | 12 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Rechtsanwalt Linus Viezens |
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