Möglichkeiten der Zusammenarbeit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger untereinander und mit der Privatwirtschaft bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1KrWG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und üerlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Als Anlagen für die Beseitigung von Abfällen sieht das KrWG unter anderem Deponien vor.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind gemäß § 6 Abs. 1 LAbfG BW die Stadt- und Landkreise. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfG BW sieht darüer hinaus vor, dass die Landkreise den Gemeinden auf deren Antrag die Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch, soweit diese nicht oder nur gering durch Schadstoffe verunreinigt sind, als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen können.
 
Die Land- und Stadtkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - soweit eine entsprechende Übertragung erfolgt ist auch die Gemeinden - sind dahergehalten, Kapazitäten für die Entsorgung der ihnen überlassenen Abfälle vorzuhalten. Entsprechend legt § 16 Abs. 1 Nr. 5 LAbfG BW fest, dass im Abfallwirtschaftskonzept eine Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens 10 Jahre einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen und Zeitpläne sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen zuerfolgen hat. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen daher entweder eigene Deponien vorhalten oder langfristige Verträge zur Sicherung von Deponievolumen abschließen oder anderweitig Deponievolumen sicherstellen, das für dieim Kreis anfallenden Abfälle zur Verfügung steht.
 
Soweit eigene Deponien nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, stellt sich daher die Frage, ob private Entsorgungsunternehmen nach § 22 KrWGmit der Erfülung der Beseitigungspflicht beauftragt werden sollen oder ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine eigene Beseitigungsanlage errichten und betreiben soll.



Copyright: © Universität Stuttgart - ISWA
Quelle: Zeitgemäße Deponietechnik 2015 (Mai 2015)
Seiten: 12
Preis: € 0,00
Autor: Rechtsanwalt Linus Viezens
 
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