Zur Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG
Die Regelung des § 17 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) über das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen, die einer gewerblichen Abfallsammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG entgegenstehen, stellt derzeit fraglos die umstrittenste Vorschrift des neuen Gesetzes dar. Namentlich trifft dies für die drei Regelbeispiele in Satz 3 des § 17 Abs. 3 zu, die auch bereits Gegenstand intensiver gerichtlicher Befassung waren. Dabei wurde allerdings nur vereinzelt das dritte Regelbeispiel einer näheren Betrachtung unterzogen, das auf die besondere Konstellation zielt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) die von der gewerblichen Sammlung ggf. berührte öffentliche Erfassung nicht selbst durchführt, sondern sie im Ausschreibungswettbewerb an ein drittbeauftragtes Unternehmen vergibt oder schon vergeben hat. Insoweit geht es um eine Regelung, die offenkundig an der Schnittstelle zwischen Abfallrecht und Vergaberecht angesiedelt ist. Sie wirft verschiedene Auslegungsfragen auf. Bereits ihre Zielrichtung bzw. das Schutzgut der Vermutungsregel ist nicht ohne weiteres klar; erst recht gilt dies für ihre Anwendungsvoraussetzungen. Das soll Anlass sein, im Folgenden der Auslegung der Vorschrift im Kontext der Gesamtregelung über die überwiegenden öffentlichen Interessen und vor dem Hintergrund der vergaberechtlichen Pflichtenstellung des örE weiter nachzugehen.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 05 - 2014 (September 2014) |
| Seiten: | 15 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann |
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