Will oder kann der Besitzer eines Elektro- und Elektronikgerätes dieses in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr nutzen, stellt sich für ihn die Frage, was er im Anschluss mit dem Gerät macht. Unabhängig von der Funktionsfähigkeit kann der Besitzer sich des Gerätes entledigen - beispielsweise, indem er es der Erfassung zur Entsorgung zuführt.
Anstatt die vorgesehenen Entsorgungsstrukturen zu nutzen, entledigt er sich des Gerätes mitunter 'wild'. Insbesondere dann, wenn das Gerät noch funktionsfähig ist, kann allerdings eine gewisse Hemmung bestehen, es 'wegzuwerfen'. In diesem Fall ist denkbar, dass der Besitzer versucht, das Gerät an eine organisierte Ankaufplattform oder direkt an einen neuen Nutzer zu verkaufen oder er verschenkt es. Hat der Besitzer kein Interesse an einer Besitzaufgabe, ist ebenso denkbar, dass er das Gerät zerlegt, um dadurch Ersatzteile für Reparaturen anderer Geräte zu gewinnen oder es zunächst aufbewahrt, bis er zu einem späteren Zeitpunkt über dessen weiteren Werdegang entscheidet.
An den Umgang mit Geräten, die für den Besitzer keine Funktion mehr haben, knüpft die Frage, wie und wann ein Gerät zum Altgerät wird und damit als Abfall dem Regime des Abfallrechts unterfällt. So sieht das ElektroG für Altgeräte separate Erfassungsstrukturen vor und reglementiert die an die Erfassung anschließenden Behandlungsvorgänge. Von der Abgrenzung der Altgeräteeigenschaft hängt insoweit ab, ob die vorgesehenen Strukturen des ElektroG zum Tragen kommen. Im Folgenden wird dargestellt, wie derAbfallbegriff des KrWG auf Elektro- und Elektronikgeräte übertragen wird. Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit dem Verbringungsrecht bleiben unberücksichtigt.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 04 - 2014 (Juli 2014) |
| Seiten: | 7 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dipl.-Wirtschaftsjuristin Karla Hamborg |
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