Bemerkungen zur Energiepolitik in Deutschland

Die zwei Kernfragen des Artikels sind: 1. Sind die energiepolitischen Ziele vernünftig und erreichbar? und 2. Bewirkt die implementierte Gesetzeslage eine den genannten Anforderungen entsprechende Energiebereitstellung?

Die Bundesregierung stellt in ihrem Energiekonzept von 2010 an die Energieversorgung drei Anforderungen: Sie soll wirtschaftlich (sowohl aus der Sicht der Wirtschaft als auch der Verbraucher), sicher und umweltschonend sein. Um dies zu erreichen, soll bis 2050 sechzig Prozent des Bruttoenergieverbrauchs und achtzig Prozent der Stromerzeugung von sogenannten Erneuerbaren Energien abgedeckt werden. Am 30. Juni 2011 präzisierte der Deutsche Bundestag diese Pläne durch die Forderung, bis zum 31. Dezember 2022 vollständig auf die Stromerzeugung aus Kernenergie zu verzichten. Die Unternehmen RWE und E.on reichten daraufhin Klage beim Bundesverfassungsgericht ein, Vattenfall rief das internationale Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten in Washington an. Die Entscheidungen in diesen Fragen stehen aus.
 
Wohl wissend, dass die Stromerzeugung nur etwa 15 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland ausmacht, möchte ich mich in meinen Ausführungen ausschließlich auf die Strombereitstellung konzentrieren, da ich hier den größten Korrekturbedarf sehe. An dieser Stelle will ich darauf hinweisen, dass der Begriff Energiewende den Ausstieg aus der Verstromung von Kernkraft bezeichnet.
 
Gestaltung der Energiewende ist jedoch inzwischen zur Bezeichnung für Bemühungen mutiert, Instabilitäten in der Stromversorgung zu vermeiden und den Anstieg des Strompreises zu dämpfen. Diese Probleme haben aber mit dem Ausstieg aus der Kernkraft, also dem, was ursprünglich mit Energiewende gemeint war, nicht viel zu tun: Sie haben völlig andere Ursachen und wären ohne den Ausstiegsbeschluss genauso eingetreten.
 
Ich möchte mich deshalb mit Fragen befassen, die allgemeinerer Natur sind: 1. Sind die energiepolitischen Ziele vernünftig und erreichbar? 2. Bewirkt die implementierte Gesetzeslage eine den genannten Anforderungen entsprechende Energiebereitstellung?



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Strategie Planung Umweltrecht 8 (2014) (Januar 2014)
Seiten: 14
Preis: € 0,00
Autor: Arnold Vaatz
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.

Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.

Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.