Für die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen enthalten die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG verbindliche Vorgaben für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der betreffenden Anlagen. In spezifischen Grundpflichten, aber auch in Ausprägungen des allgemeinen Vorsorgegrundsatzes werden den Anlagenbetreibern abfallbezogene Pflichten auferlegt ('Abfallgrundpflichten'). Dabei sind die Schnittstellen zwischen anlagenbezogenem Immissionsschutzrecht und stoffbezogenem Abfallrecht nicht immer eindeutig. Für Anlagenbetreiber und Behörden ist bisweilen unklar, wo exakt die Trennlinie zwischen Verantwortlichkeit und Zuständigkeit nach den Vorschriften des BImSchG oder des KrWG verläuft.
Diese in der Vergangenheit bereits viel diskutierte Schnittstellenfrage ist mit dem Inkrafttreten der Industrieemissions-RL wieder verstärkt in den Fokus rechtlicher Betrachtungen getreten. Denn mit der Implementierung einer unionsrechtlich vorgegebenen fünfstufigen Abfallhierarchie in das KrWG stellt sich die Frage, mit welcher Stringenz Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Geltungsbereich des BImSchG diese originär abfallrechtliche Diktion zu beachten haben.
Während einerseits die Anlagenbetreiber die Notwendigkeit betrieblicher Umorganisationen im Hinblick auf eine fünfstufige Abfallhierarchie eruieren, stehen andererseits die - ohnehin durch die Umsetzung der Vorgaben der Industrieemissions-RL hoch ausgelasteten - BImSchG-Behörden vor der Frage, ob und inwieweit die neue Abfallhierarchie zusätzlichen Aufwand bei der Genehmigung und Überwachung von BImSchG-Anlagen mit sich bringt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2014 (Februar 2014) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dr. Lutz Krahnefeld Dr. Ruben Conzelmann |
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