Die Frage, ob krankenhausspezifische Abfälle aus der Gruppe 18 01 - Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen - der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG unterfallen, beschäftigt zunehmend die Verwaltungsgerichte. Dabei zeigt sich, dass die Abgrenzung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung nach wie vor mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.
In jüngerer Zeit haben sich zum einen das Verwaltungsgericht Minden und zum anderen das Verwaltungsgericht Köln mit der Überlassungspflichtigkeit von krankenhausspezifischen Abfällen befasst. Im Folgenden werden die Gründe der beiden Entscheidungen skizziert und einer kritischen Bewertung unterzogen. Ebenfalls werden Hinweise für die Vollzugspraxis der Behörden bzw. der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegeben.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2014 (März 2014) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Holger Thärichen |
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