Die von der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zur Durchlaufkühlung für den Betrieb eines neuen Kohlekraftwerks bei Moorburg wurde vom OVG Hamburg aufgehoben. Das Urteil stützt sich entscheidend auf das in § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG verankerte Verschlechterungsverbot. Es gelte nicht erst bei Verschlechterung von einer Zustandsklasse in eine andere, sondern bereits bei Verschlechterung einzelner Qualitätskomponenten. Ähnlich sieht dies das Bundesverwaltungsgericht.
Gegen die Entscheidung des OVG Hamburg wurde sowohl von der Beklagten wie auch vom Beigeladenen (dem Antragsteller für die Erlaubnis) Revision beim BVerwG eingelegt. Das BVerwG hat sich gegenüber der These eines über Art. 4 WRRL hinausgehenden, eigenständigen deutschen Verschlechterungsverbot in § 27 WHG bereits zurückhaltend geäußert. Jedenfalls sofern es auf die Auslegung des Art. 4 WRRL ankommt ist davon auszugehen, dass das BVerwG das Verfahren bis zur Beantwortung der dem EuGH in Sachen Weservertiefung vorgelegten Fragen aussetzen wird.
Nicht ohne Belang wird es dabei auch sein müssen, wie andere Mitgliedstaaten der EU, insbesondere die Deutschland benachbarten Länder das Verschlechterungsverbot auslegen. Für die grenzüberschreitende, einzugsgebietsbezogene Gewässerbewirtschaftung ist eine unterschiedliche Auslegung und Anwendung wesentlicher Zielsetzungen der WRRL schlicht undenkbar.
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Quelle: | Wasser und Abfall 11/2013 (November 2013) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Hans-Hartmann Munk |
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