Potentielle Auswirkungen der neuen Grundwasserverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung auf die Verwertung/Entsorgung von Abfällen

Abfälle, die nicht vermieden werden, müssen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz2 (KrW-/AbfG) vorrangig verwertet und dürfen nur nachrangig beseitigt werden. Diese bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeidung - Verwertung - Beseitigung) ist durch Art. 4 Abs. 1 der EG-Abfallrahmenrichtlinie3
(EG-AbfRRL) in 5 Hierarchieebenen (Vermeidung - Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung - Beseitigung) weiter aufgegliedert worden.


Dadurch betonte der europäische Gesetzgeber verstärkt den Vorrang der stofflichen Verwertung von Abfällen (mit Ausnahme der Aufbereitung von Materialien für die Verfüllung, vgl. Art. 3 Abs. 17 EG-AbfRRL) vor der energetischen und sonstigen Verwertung sowie der Beseitigung. Zudem soll die stoffliche Verwertung von Abfällen in Form der Aufbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings durch die in Art. 11 EG-AbfRRL genannten Maßnahmen und Quoten gefördert werden. Die abfallrechtliche Förderung der stofflichen Verwertung von Abfällen setzt allerdings voraus, dass es entsprechende Verwertungsmöglichkeiten gibt. Abfälle und aus Abfällen hergestellte Materialien, die die Abfalleigenschaft noch nicht verloren haben, werden in Bauwerken und anderen Maßnahmen eingesetzt. Kommen die so eingesetzten Abfälle - sei es in Bauwerken oder sonstigen Maßnahmen - unmittelbar mit dem Grundwasser in Kontakt, werden sich die Anforderungen an die zulässigen stofflichen Eigenschaften (v.a. eluierbares Schadstoffinventar) künftig nach der Grundwasserverordnung (GrwV) richten. Soweit der Abfalleinsatz oberhalb des Grundwassers erfolgt, werden künftig die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) oder die neuen §§ 12a und 12b BBodSchV4 einschlägig sein: Wird der Abfall zur Errichtung technischer Bauwerken verwendet, gilt künftig die EBV, wird Abfall auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, gilt künftig § 12a BBodSchV (auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht) bzw. § 12b BBodSchV (außerhalb oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht). Sowohl die GrwV5 als auch die ErsatzbaustoffV6 und die §§ 12a und 12b BBodSchV7 befinden sich derzeit in Erarbeitung.



Copyright: © ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH
Quelle: Rekultivierung von Deponien und Altlasten 2010 (Oktober 2010)
Seiten: 16
Preis: € 0,00
Autor: EMLE Gregor Alexander Franßen
 
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