Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen der gewerblichen Tierhaltung und Biogasanlagen nach der BauGB-Novelle 2013

Am 20.6.2013 wurde das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, welches in Art. 1 Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) enthält, im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 26.4.2013 beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 3.5.2013 unverändert angenommen.
Das Gesetz regelt u.a. eine erhebliche Einschränkung der sogenannten Außenbereichsprivilegierung gewerblicher Tierhaltungsanlagen, die zum 20.9.2013 in Kraft tritt.

§ 35 Abs. 1 BauGB regelt, welche baulichen Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Privilegiert sind diese Vorhaben, weil der Außenbereich wegen seiner wichtigen Flächenentwicklungsfunktion für die Gemeinden und seiner Erholungsfunktion für die Gemeindeeinwohner grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Tierhaltungsanlagen zählten bisher zu diesen privilegiert zulässigen Vorhaben:
Dient die Tierhaltungsanlage einem landwirtschaftlichen Betrieb, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Dies setzt u.a. voraus, dass gemäß § 201 BauGB das Tierfutter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (nicht: 'muss', sogenannte überwiegend eigene Futtergrundlage). Die Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen bleibt - unabhängig von ihrer Größe und den Tierplatzzahlen - auch in Zukunft unverändert bestehen.
Liegen die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb nicht vor, insbesondere weil keine ausreichende eigene Futtergrundlage besteht, kann das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sein. Nach ständiger Genehmigungspraxis und Rechtsprechung, die auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1983 zurückgehen, sind Tierhaltungsanlagen Vorhaben, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Der Gesetzgeber hat dies in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ausdrücklich bestätigt. Danach sind Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse im Außenbereich u.a. dann privilegiert, wenn sie 'im Rahmen eines Betriebes nach […] Nummer 4, der Tierhaltung betreibt', errichtet werden sollen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2013 (September 2013)
Seiten: 10
Preis: € 25,00
Autor: Stephan Birko
Dr. Peter Kersandt
 
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