Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird seit dem 1.6.2012 in § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)1 eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise/kreisfreienStädte). Dabei empfiehlt es sich, dass die zuständige Behörde - obwohl gesetzlich nicht vorgesehen - den Eingang der Anzeige (Eingangsstempel) schriftlich bestätigt, damit der Fristenlauf dokumentiert werden kann.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2013 (August 2013) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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