Nach § 6 Abs. 3 S. 1 VerpackV sind Hersteller und Vertreiber von mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme solcher Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen.
§ 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV bestimmt, dass nur unter dieser Voraussetzung Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Die von den Herstellern und Vertreibern von Verkaufsverpackungen zu beauftragenden Systeme müssen den Anforderungen des § 6 Abs. 3 VerpackV Rechnung tragen. Hiernach haben sie flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichtenden Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die in Anhang I. VerpackV genannten Anforderungen zu erfüllen. Weiter müssen sie die in ihren Sammelsystemen erfassten Verpackungen einer Verwertung zuführen und dabei ebenfalls die Anforderungen des Anhangs I. Nr. 1 - 3 VerpackV erfüllen. Die dualen Systeme können bei der Errichtung und den Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.
Copyright: | © bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. |
Quelle: | Zahlen - Daten - Fakten (Juli 2013) |
Seiten: | 81 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Alexander Schink |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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