Beim bisherigen Nachweis der Kostendeckung gemäß Art. 9 WRRL wurden die Umwelt- und Ressourcenkosten nicht explizit berücksichtigt. Eine niedersächsische Studie versucht, die Lücke des Nachweises zu schließen und zeigt dabei Herausforderungen und Grenzen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der WRRL auf.
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) enthält eine Reihe von ökonomischen Anforderungen, die mit dem Einsatz von ökonomischen Instrumenten, Methoden und Vorgehensweisen einhergehen. Artikel 9 der WRRL beinhaltet eine dieser Anforderungen, nämlich den Nachweis der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen. Dahinter verbirgt sich unter anderem die Annahme, dass bei der Verwendung der Ressource Wasser nicht alle anfallenden Kosten bei der bestehenden Bepreisung berücksichtigt werden. Um sämtliche Kosten in den Nachweis der Kostendeckung einfließen zu lassen, fordert die Richtlinie in Art. 9 des Weiteren die Anwendung des Verursacherprinzips und die Einbeziehung der Umwelt- und Ressourcenkosten. Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) sind im weitesten Sinne externe (oder auch volkswirtschaftliche) Kosten für die Beseitigung von Belastungen, wobei für diese Kosten nicht die Verursacher aufkommen, sondern sie werden Dritten oder der Gesellschaft aufgebürdet. Die Internalisierung der URK sowie die Zurechnung zum Verursacher verfolgen das Ziel, über die Bepreisung Anreize zu einem nachhaltigen und effizienten Umgang der Ressource Wasser zu setzen.
Die Mitgliedsstaaten waren dazu verpflichtet, dem Nachweis der Kostendeckung im Rahmen der Erstellung der Bewirtschaftungspläne bis zum Jahr 2010 nachzukommen. Folglich findet sich der Status quo der Umsetzung der Kostendeckung in Deutschland in den jeweiligen Bewirtschaftungsplänen. Aus verschiedenen Gründen fanden jedoch die Anwendung des Verursacherprinzips sowie die Berücksichtigung der URK keinen konsequenten Eingang bei der Berechnung der Kostendeckung. Dies beruht zum einen darauf, dass die Verantwortlichen bei der Umsetzung vor besonderen und neuartigen Herausforderungen standen. So sind eine Erfassung nach Verursachern entsprechend der von der WRRL vorgegebenen Gruppierung und die Erfassung von externen Kosten im bisherigen betrieblichen Rechnungswesen von Wasserdienstleistern oder auch innerhalb der amtlichen Statistik nicht vorgesehen. Zum anderen gibt es eine Reihe von Unklarheiten, die mit der Umsetzung einhergehen. Dazu zählen die Abgrenzung der URK, die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Erfassung sowie die konsequente Anwendung des Verursacherprinzips, da die Kausalkette der Verursachung in den seltensten Fällen eindeutig ist.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasser und Abfall 03/2013 (März 2013) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Dr. sc. agr. Ann Kathrin Buchs Dr. Jörg Cortekar |
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