Die Vorschriften über Stellung und Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
sind seit über 35 Jahren in Kraft1.
Im neuen WHG, das zum 1.3.2010 in Kraft getreten ist,
bilden die Regelungen über den Gewässerschutzbeauftragten
einen eigenen Abschnitt 4 im Kapitel 3 mit den §§ 64-66
WHG und haben die Vorgängervorschriften in den § 21a-g
WHG a.F. abgelöst.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 01 - 2013 (März 2013) |
| Seiten: | 6 |
| Preis: | € 25,00 |
| Autor: | Rechtsanwalt Michael Scheier |
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