Die Entsorgung von Altgeräten nach der Novelle des § 9 Abs. 9 ElektroG

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschaftsund Abfallrechts, das am 1.6.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geändert. Für Diskussion sorgt gegenwärtig die Neufassung des § 9 Abs. 9 ElektroG, die zahlreiche Behörden zum Anlass nehmen, privaten Entsorgungsunternehmen nicht nur die Annahme und Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten, sondern auch von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte zu verbieten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine solche Verbotsverfügung jüngst unter Hinweis auf den nicht zwischen Geräten aus privaten Haushalten und Geräten anderer Nutzer differenzierenden - weiten - Wortlaut des § 9 Abs. 9 ElektroG bestätigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 ElektroG haben die Besitzer von 'Altgeräten' diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Daran anknüpfend bestimmt § 9 Abs. 9 ElektroG, dass diese Erfassung ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder ihre Drittbeauftragten durchzuführen ist und so zu erfolgen hat, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung nicht behindert wird.
§ 9 Abs. 9 ElektroG bestimmt damit zum einen den Kreis der zur Erfassung von Altgeräten berechtigten Personen und stellt zum anderen Anforderungen an die Art und Weise der Erfassung. Dadurch soll zunächst sichergestellt werden, dass die Produktverantwortlichen überhaupt Zugriff auf die Altgeräte erhalten, für deren Entsorgung sie nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verantwortlich. sind.
Zudem soll durch diese Vorschrift gewährleistet werden, dass die Einhaltung der strengen Vorgaben, die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz an die Entsorgung solcher Geräte stellt, nicht bereits durch eine unsachgemäße Erfassung, z. B. durch Beschädigung, unmöglich gemacht oder erschwert wird. Mit diesen Funktionen entspricht § 9 Abs. 9 ElektroG den in § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ElektroG festgelegten abfallwirtschaftlichen Zielen. Danach legt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Elektro- und Elektronikgeräte fest und bezweckt darüber hinaus insbesondere die Wiederverwendung und Verwertung von Altgeräten.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2013 (März 2013)
Seiten: 2
Preis: € 32,00
Autor: RA Dr. Anno Oexle
Frederik Janke
 
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