Der mit Wirkung vom 14.12.2011 geänderte Straftatbestand des § 326 Abs. 2 StGB wirft zahlreiche Rechts- und Vollzugsfragen auf, die zu einer gewissen Verunsicherung der Kontrollbehörden, der zuständigen Abfallbehörden, der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden und der Strafverfolgungsbehörden beitragen.
Grenzüberschreitende Abfallverbringungen unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (nachfolgend VVA)1 und den ergänzenden Regelungen des deutschen AbfVerbrG2 einem strengen Regelungsregime.3 Die Durchsetzung der Vorschriften erfolgt u. a. durch stichprobenhafte Kontrollen (Art. 50 Abs. 2 VVA). Dabei sind Transportkontrollen auf allen Verkehrswegen geboten (Straße, Schiene, Luft- oder Seeweg und Binnengewässer). 4 Nicht zuletzt aufgrund eines im Jahre 2006 aufgedeckten 'Giftmüllskandals' im west-afrikanischen Staat Elfenbeinküste5 haben allerdings der europäische Gesetzgeber und die EU-Mitgliedstaaten erkennen müssen, dass die gesetzlichen Bestimmungen oftmals nicht ausreichend eingehalten und durchgesetzt werden. Deshalb haben die Umweltminister/ innen der Mitgliedstaaten beschlossen, die Kontrollen noch weiter zu verbessern
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2013 (März 2013) |
Seiten: | 14 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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