Mit dem VG Würzburg hat sich nach dem BayVGH1 zum zweiten Mal ein Gericht zu § 18 Abs. 2 KrWG geäußert. Nach dieser Vorschrift sind seit dem 1.6.2012 die gewerblichen Sammler i. S. d. § 3 Abs. 18 KrWG verpflichtet, ihren Anzeigen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG Nachweise beizufügen. Die Entscheidung des VG Würzburg ist jedoch mit unionsrechtlichen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und mit einer (unionsrechtskonformen) Auslegung des deutschen KrWG nicht zu vereinbaren, weil sie Reichweite und Inhalt des Gebots der Ordnungsgemäßheit der Abfallverwertung zu eng fasst.
Das VG Würzburg war mit den Anordnungen einer Abfallbehörde gegen zwei gewerbliche Sammler von Schuhen und Alttextilien mittels Containern befasst. Der eine Sammler ist eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmern, der andere Sammler ist eines der Unternehmen in dieser Arbeitsgemeinschaft. Die Sammler hatten ihre Sammlungen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG angezeigt. Nach Auffassung der Behörde waren die Anzeigen unzureichend, so dass sie den gewerblichen Sammlern aufgab, weitere Angaben und Unterlagen vorzulegen. Da die Sammler dieser Aufforderung nicht nachkamen, ordnete die Behörde an, ihr (1.) alle Containerstandorte in ihrem Zuständigkeitsbereich anhand einer Containerstandortliste mit genauen Adressen anzuzeigen, ihr (2.) Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als Nachweis zum Aufstellen aller Sammelcontainer zu übersenden sowie ihr (3.) den Vertrag zur Errichtung der Arbeitsgemeinschaft vorzulegen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtungen an.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2013 (März 2013) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen Henning Blatt |
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