Stoffrechtliche Pflichten der Betreiber von Anlagen nach der IE-Richtlinie - Jahresbericht und Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält eine Vielzahl umweltschützender Instrumente. Sie gestatten es, durch eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG hervorgerufene schädliche Umwelteinwirkung zu bekämpfen und den Betreiber der Anlage zu verpflichten, die sich aus den §§ 5 und 22 BImSchG ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Die möglichen Maßnahmen beginnen mit dem Genehmigungserfordernis für besonders schädliche Anlagen, reichen über nachträgliche Anordnungen und enden mit der Stilllegung und Beseitigung der Anlage.

Die Instrumente des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die die Einhaltung der Immissionsschutzanforderungen gewährleisten sollen, lassen sich trennen in solche, die sich nur an den Betreiber richten, und solche, die ausschließlich der Überwachungsbehörde zur Verfügung stehen.
- Betreiberorientierte Instrumente: Dem Betreiber obliegen Mitteilungspflichten nach den §§ 15, 52a BImSchG; er muss ferner unter bestimmten Voraussetzungen Immissions- und Störfallbeauftragte nach den §§ 53, 58a BImSchG bestellen.
- Behördenorientierte Instrumente: Die zuständige Behörde hat nach § 52 BImSchG bis ins Einzelne geregelte Überwachungsbefugnisse; ferner geben die §§ 26 ff. BImSchG der Behörde zusätzliche Möglichkeiten, die dazu dienen, die Emissions- und Immissionssituation sowie die Anlagensicherheit aufzuklären.
 
Die §§ 26-31a BImSchG normieren Handlungsmöglichkeiten mit Blick auf genehmigungsbedürftige und (hier aber nicht von Interesse) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Im Mittelpunkt der Handlungsmöglichkeiten steht, die Konzentration von Emissionen und Immissionen zu ermitteln sowie die gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Betreibers, sowohl die Wirkungen seiner Anlage auf die Umwelt festzustellen als auch deren Sicherheit aufrechtzuerhalten. In der Folge muss die Behörde Ermittlungen betreffend die Umweltfreundlichkeit und Sicherheit der Anlage nicht selbst durchführen. Sie kann für den Betreiber anordnen, dass er entsprechende Maßnahmen ergreift oder veranlasst.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 06/2012 (Dezember 2012)
Seiten: 8
Preis: € 25,00
Autor: Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine
 
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