Zur Klagebefugnis bei Nachbarklagen gegen Tierhaltungsanlagen

Mit Urteilen vom 20.9.2012 hat das VG Weimar drei Nachbarklagen gegen eine Tierhaltungsanlage südlich von Erfurt (Thüringen) jeweils wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen legt das Gericht ausführlich dar, warum die Kläger durch die dem Anlagenbetreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in nachbarschützenden Rechtsvorschriften verletzt sind und durch die Anlage offensichtlich und eindeutig keinen schädlichen Umwelteinwirkungen oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden.

Die Tierhaltungsanlage zur getrennten Aufzucht und zum Halten von Schweinen mit insgesamt 22.510 Tierplätzen (entspricht etwa 2.400 Großvieheinheiten) wurde mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 31.3.2009 zugelassen. Hinzu kommen eine Güllelagerung mit einem Fassungsvermögen von 24.000m3 und verschiedene Nebeneinrichtungen. Für die Ställe sind zweistufige Abluftwäscher vorgesehen. Bis zum Ende der Einwendungsfrist waren 1.878 (!) Einwendungen vorgebracht worden.
Der für sofort vollziehbar erklärte Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche immissionsschutzbezogene Nebenbestimmungen, unter anderem zu den Lüftungsanlagen, den Abluftwäschern und den Güllebehältern. In einer dieser Nebenbestimmungen ist festgelegt, dass der Anlagenbetreiber durch Emissionsmessung und Ausbreitungsrechnung nach Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen hat, dass unter Berücksichtigung aller Emissionsquellen der Anlage (Ställe und Güllelager) an keinem der Beurteilungspunkte ein Immissionswert von 0,07 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden) überschritten wird.
Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hatten die Eigentümer von zwei Grundstücken, die sich in einer Entfernung von mehr als 1,4 km von der Tierhaltungsanlage befinden, sowie ein eingetragener Verein zunächst Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Die Kläger machten neben Beeinträchtigungen durch Staub- und Geruchsimmissionen sowie Bioaerosole zahlreiche weitere Belange, wie die fehlende bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich, Erschließungsfragen, Tierschutz, Brandschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Boden- und Denkmalschutz, geltend.
Das VG Weimar hat alle drei Klagen als unzulässig abgewiesen und dabei jeweils grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit von Nachbarklagen gegen Tierhaltungsanlagen gemacht. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem Anträge auf Zulassung der Berufung nicht gestellt wurden.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2012 (Dezember 2012)
Seiten: 5
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Peter Kersandt
Heidi Stockhaus
 
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