Das am 1.6.2012 in Kraft getretene KrWG gilt es weiterhin vom BImSchG abzugrenzen, auf das § 13 KrWG für immissionsschutzrechtliche Anlagen verweist. Nunmehr wird aber vor allem der Einsatz von Sekundärbrennstoffen als Produkt ermöglicht.
Das Zusammenspiel von BImSchG und KrWG nach dem § 13 KrWG bleibt bestimmend für die abfallbezogenen Pflichten der Anlagenbetreiber. Formaler Anknüpfungspunkt ist weiterhin § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG, der aber von den Wandlungen des KrWG mitgeprägt wird.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 05 - 2012 (Oktober 2012) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 25,00 |
| Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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