Gewerbliche Sammler von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen müssen ihre Sammlungen gemäß Paragraf 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der zuständigen Behörde anzeigen.
(12.09.2012) Davon betroffen sind grundsätzlich sowohl mobile Sammlungen als auch Sammlungen an stationären Einrichtungen wie Schrottplätzen. Die Übergangsfrist für die Anzeige endete am 31. August 2012. Den Sammlern, die die erforderliche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet haben, droht nicht nur die Verhängung eines Bußgelds, sondern auch ein behördliches Sammlungsverbot. Behördliche Vollzugshinweise zu Form und Inhalt der Anzeige existieren nicht. Insofern ist die Ausgangssituation eine andere als bei der Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen aufgrund Paragraf 53 KrWG...
Copyright: | © Deutscher Fachverlag (DFV) |
Quelle: | September 2012 (September 2012) |
Seiten: | 1 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Martin Boeckh |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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