Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz1 ist zum 1.6.2012 in Kraft getreten. Vorausgegangen ist ein lange und intensiv geführter Streit über die Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle und insbesondere über die 'gewerbliche Sammlung'. Im Ergebnis hat sich der Gesetzgeber für einen Kompromiss entschieden, der in der Ausweitung des Sammlungsbegriffs durch § 3 Abs. 18 KrWG einerseits und in der Begrenzung gewerblicher Sammlungen durch die Legaldefinition überwiegender öffentlicher Interessen in § 17 Abs. 3 KrWG andererseits besteht. Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Altpapierurteil3 noch dem Sammlungsbegriff selbst Schranken für die gewerbliche Sammlung von Haushaltsabfällen entnommen hatte, ist nun die äußere Struktur und Erscheinungsform einer Sammlung für die Erfüllung des Sammlungsbegriff unmaßgeblich.
Die Zulässigkeitsprüfung verlagert sich damit ausschließlich auf die Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen nach der stark ausdifferenzierten Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG. Kernaussage dieser Kollisionsklausel ist, dass einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur dann ein Schutzanspruch gegenüber gewerblichen Sammlungen zukommt, wenn er selbst hochwertige Erfassungsstrukturen für die betreffende Abfallfraktion vorhält. Tut er dies jedoch, kann sich eine gewerbliche Sammlung nur durch eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit gegen die kommunale Sammlung durchsetzen. Da auch alle bereits bestehenden gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 31.8.2012 angezeigt werden müssen5 und nachfolgend auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen sind, wird sich in den kommenden Wochen und Monaten zeigen müssen, ob die Neuregelung in der Praxis zu sachgerechten Ergebnissen führt und der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz hochwertiger kommunaler Wertstoffsammlungen erreicht wird. Die grundsätzliche Diskussion über die gesetzliche Neuregelung ist damit jedoch nicht verstummt. Vielmehr wird von Seiten der privaten Entsorgungswirtschaft die Europarechtskonformität insbesondere von § 17 Abs. 3 KrWG nach wie vor in Zweifel gezogen, verschiedene Beschwerdeverfahren sind bei der EU-Kommission anhängig. Nachfolgend wird daher erörtert, ob die Neuregelung den europarechtlichen Maßstäben Rechnung trägt.
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| Quelle: | Heft 04 - 2012 (Juli 2012) |
| Seiten: | 18 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dr. jur. Holger Thärichen |
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