Vollzugshilfen zur Einstufung von Bodenmaterial - Zum Beitrag von Nisipeanu/Scheier, 'Wie gefährlich sind Bauschutt und Bodenmaterial?', AbfallR 2012, S. 66 ff.

Nisipeanu/Scheier untersuchen in ihrem Beitrag die Einstufung von Bauschutt und Bodenmaterial am Beispiel eines Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz. Danach sind Bodenmaterial und Baggergut dann als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 05 03* und 17 05 05*) zu qualifizieren, wenn die Eluat-Zuordnungswerte für Deponien der Klasse I (DK-I) nach Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Spalte 6 der Deponieverordnung (DepV) oder die Feststoff-Grenzwerte nach Anlage 1 des Erlasses überschritten sind. Nisipeanu/Scheier erläutern dabei nicht, woraus sich diese Kriterien ableiten, kommen aber zu dem Ergebnis, dass sie nicht in den europäischen und deutschen Regelungen zur Einstufung von gefährlichen Abfällen vorgesehen seien.

Bei den im niedersächsischen Erlass genannten Feststoff- Grenzwerten handelt es sich um die sog. Z2-Zuordnungswerte der Technischen Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial (TR Boden), welche im Jahr 2004 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verabschiedet und sodann von der Umweltministerkonferenz (UMK) zur Kenntnis genommen wurden. Gleichzeitig hat die Mehrheit der Länder per Protokollnotiz erklärt, sie werde die TR Boden in den Ländern veröffentlichen und in den Vollzug übernehmen. Dabei haben die Z2-Werte den Zweck, die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung von mineralischen Abfällen außerhalb von Deponien und sonstigen Bauwerken (z.B. Verfüllung von Abgrabungen, Nutzung im Straßen- und Landschaftsbau etc.) sicherzustellen. Sie bilden die Obergrenze für den zulässigen Einbau unter definierten technischen Sicherungsmaßnahmen. Daraus lässt sich aber auch ableiten, dass ein Abfall, der die Werte einhält und deshalb etwa im Straßenbau eingesetzt werden darf, grundsätzlich nicht gefährlich sein kann. Wenn ein belasteter Boden hingegen selbst mit definierten Sicherungsmaßnahmen nicht in technischen Bauwerken verwertet werden darf, spricht vieles dafür, dass es sich nach der gefahrenrelevanten Eigenschaft H14 'ökotoxisch' (dazu unten III.) um einen gefährlichen Abfall handelt.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2012 (Mai 2012)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp
 
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