§ 2 Nr. 8 Satz 1 ROG: Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Es handelt sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Zu den transeuropäischen Netzen zählen auch die Starkstromtrassen, die übernational zu errichten sind, um die Verteilung des erzeugten Stroms übernational zu ermöglichen. - § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG: Im Raumordnungsplan sind Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen des Raums, zu treffen. In der Folge muss der Verlauf der Stromtrassen im Raumordnungsplan 'festgesetzt' werden. - § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG: Es besteht die Pflicht der Länder, einen Raumordnungsplan für das ganze Land aufzustellen. Dessen Inhalt ergibt sich aus § 8 Abs. 5 Nr. 3 ROG. Es sind die Trassen für die Infrastruktur zu sichern. Erfasst sind mithin auch Stromtrassen. Diese sind folglich im Raumordnungsplan zu 'sichern'. - Wenn ein Raumordnungsplan mit 'Festsetzungen' für den Verlauf der Stromtrassen aufgestellt wird, ist nach § 9 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen. Zum Begriff 'Umweltprüfung' siehe §§ 14a ff. UVPG; die Umweltprüfung ist eine 'Strategische Umweltprüfung' (SUP). Ihre Durchführung für den Raumordnungsplan ist ebenfalls nach Anhang 3 Nr. 1.5 UVPG vorgeschrieben. - Im Ergebnis muss ein Raumordnungsplan eine Trasse festlegen. Die Festlegung ist dann rechtmäßig, wenn ein Raumordnungsplan nach den Vorschriften der §§ 10 ff. ROG und den Normen der jeweils einschlägigen Landesplanungsgesetze zustande gekommen ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUp 03/2012 (Juni 2012) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine |
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