Die EU sieht sich dem eigenen Anspruch nach als Umweltvorreiter in der Welt. Dies setzt freilich ein Umweltrecht voraus, welches zunächst in der Papierform wirklich anspruchsvoll ist (schon daran bestehen trotz der Regelungsmasse oft erhebliche Zweifel) und welches auch real durchgesetzt wird. Letzteres hängt u.a. davon ab, inwieweit drohende Rechtsverstöße mit Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden können. Dies muss gerade aus Sicht der EU eine zentrale Fragestellung sein, gibt doch die EU mittlerweile den größten Teil des Umweltrechts vor, ohne zugleich über eigene Vollzugsbehörden zu verfügen. Die Bürger und Verbände sind deshalb als Vollzugshelfer per Partizipation und Drittklage ein zentraler Akteur. Dies gilt auch deshalb, weil die EU in der öffentlichen Wahrnehmung ein Problem mit passiven Bürgern und einer ausbaufähigen demokratischen Legitimation hat. Unter anderem im Gefolge der völkerrechtlichen Aarhus-Konvention (AK) von 1998 über Information, Partizipation und Rechtsschutz von Verbänden und Bürgern in Umweltangelegenheiten hat die EU deshalb ihre Partizipations- und Rechtsschutzregularien weiter auszubauen versucht. Dahinter steht auch die EU-rechtliche Vorgabe eines 'hohen Umweltschutzniveaus' nicht nur in Art. 191 Abs. 2 AEUV, sondern auch in den zahlreichen EU-Richtlinien zum Umweltschutz.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUp 02/2012 (Mai 2012) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Felix Ekardt |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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