Einmal Emissionshandel - immer Emissionshandel. Das muss nicht sein, wenn nämlich eine Kapazitätsverringerung oder eine Betriebseinstellung vorliegt.
Der vierte Abschnitt der ZuV 2020 behandelt Kapazitatsverringerungen und Betriebseinstellungen. Bei Kapazitatsverringerungen sind nur wesentliche relevant. Bei Betriebseinstellungen zahlen auch teilweise vorgenommene. Daher kann es Uberschneidungen geben. Wahrend bei der teilweisen Betriebseinstellung eine Verringerung der Aktivitatsrate ausreicht, bedarf es bei einer wesentlichen Kapazitatsverringerung nach § 2 Nr. 25 ZuV 2020 einer oder mehrerer bestimmbarer physischer Anderungen. Deshalb ist § 19 ZuV 2020 als Regelung fur die wesentliche Kapazitatsverringerung gegenuber der teilweisen Betriebseinstellung nach § 21 ZuV 2020 speziell. Letztere kann immer noch vorliegen, wenn eine wesentliche Kapazitatsverringerung mangels physischer Anderung nicht gegeben ist.1 ˜ 20 ZuV 2020 bezieht sich hingegen auf Betriebseinstellungen als solche und definiert diese naher. Eine vollstandige Betriebseinstellung geht uber eine wesentliche Kapazitatsverringerung hinaus, so dass keine Konkurrenz auftritt. Fur alle Anderungen des Betriebs einer Anlage greift die Informationspflicht nach ˜ 22 ZuV 2020. Dessen Abs. 2 Satz 1 bezieht sich allerdings nur auf eine wesentliche Kapazitatsverringerung, Abs. 2 Satz 2 demgegenuber auf eine Betriebseinstellung. Samtliche Vorschriften dienen der Umsetzung des Beschlusses 2011/278/EU, und zwar der Art. 21-24.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2012 (Februar 2012) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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