Die Betriebseinstellung im Emissionshandel

Das Antragsverfahren für die Handelsperiode 2013 bis 2020 endet am 23.1.2012. Nachdem die Europäische Kommission die für die Anlagen ermittelten und in einem Verzeichnis nach Artikel 15 Abs. 1 des Zuteilungsbeschlusses1 eingetragenen vorläufigen Jahresgesamtmengen geprüft hat, dürfen die Anlagenbetreiber mit den Zuteilungsbescheiden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) rechnen.

 Die Anlagenbetreiber dürfen allerdings nicht darauf vertrauen, dass die im Zuteilungsbescheid zugeteilte Menge an Emissionsberechtigungen unveränderlich ist, sondern sollten den Zuteilungsbescheid als ein oberes Limit verstehen, solange sie ihre Anlage nicht baulich erweitern. Denn die DEHSt kann bei Produktionsverringerungen oder -einstellungen gehalten sein, den Zuteilungsbescheid nach unten zu korrigieren. Damit sollen sogenannte Stilllegungsprämien verhindert werden.2 Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Betriebseinstellungen und deren Auswirkungen auf die Zuteilungsentscheidung in der zweiten und dritten Handelsperiode.
I. Betriebseinstellungen in der Handelsperiode 2008 bis 2012
In der Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Gesetzgeber mit § 10 Zuteilungsgesetz 20123 (ZuG 2012) eine zentrale Norm zum Widerruf von Zuteilungsentscheidungen bei Betriebseinstellungen geschaffen. Demnach ist die Zuteilungsentscheidung zu widerrufen, wenn der Betrieb der Anlage tatsächlich eingestellt wurde (dazu unter 1.) oder
rechtlich als eingestellt gilt (dazu unter 2.).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2011 (November 2011)
Seiten: 7
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Christian P. Zimmermann
Stephan Birko
 
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