KLÄRSCHLAMM ALS NÄHRSTOFF- UND BIOMASSETRÄGER

Vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels in der Abfallwirtschaft "weg von der Beseitigung, hin zum Recycling" werden die Potenziale der Klärschlammnutzung aufgezeigt und diskutiert. Klärschlämme entstehen zwangsweise bei der mechanisch- biologischen Abwasserreinigung und sind somit die Senke aller im Abwasser enthaltenen Substanzen. Von besonderem Interesse sind hierbei die organischen Verbindungen, die durch geeignete Verfahrenstechniken in Biogas umgesetzt werden können und somit einer hochwertigen Nutzung zur Verfügung stehen.

 Gleichermaßen wichtig und interessant sind die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff. Vor allem Phosphor, welcher als nutzbares Phosphorerz nur in beschränktem Maße der Menschheit zur Verfügung steht, kann - recycelt aus Abwasser und Klärschlamm - einen erheblichen Anteil des Phosphorbedarfs vor allem in der Landwirtschaft decken. Lässt man Inhaltsstoffe mit geringerer Bedeutung außer Acht, so ist der Wert aller im Abwasser weltweit vorhandenen recyclebaren Inhaltstoffe auf ca. 75 Mrd. Euro pro Jahr zu beziffern. Es ist zu erwarten, dass auf Grund der zunehmenden Ressourceknappheit weltweit deutliche Änderungen in der Handhabung von Abwässern und Klärschlamm die Folge sein wird.
1 AKTUELLE SITUATION
Wie in der gesamten Abfallwirtschaft haben sich, auch im Bereich der Klärschlammbehandlung und -beseitigung, durch einen Paradigmenwechsel die Zielrichtungen der aktuellen Forschung sowie der betrieblichen Praxis geändert. Angesichts steigender Energie- und Rohstoffpreise wird Klärschlamm heute mehr als Ressource denn als zu beseitigender Abfall angesehen. Abbildung 1 zeigt die Inhaltsstoffe, die
derzeit im Fokus stehen.



Copyright: © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement
Quelle: 72. Symposium 2011 (Oktober 2011)
Seiten: 9
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr.-Ing. Norbert Dichtl
PD Dr.-Ing. Thomas Dockhorn
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren



Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Genehmigungs- und Beteiligungsfiktionen - ein effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung für Windenergieanlagen?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2025)
Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.

Die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III) in deutsches Recht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Der europäische Gesetzgeber hat Ende 2023 nach umfangreichen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare- Energien-Richtlinie beschlossen. Die Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (REDIII) sollen den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien fördern, um die Treibhausgasemissionen im Energiesektor zu reduzieren.

Solarenergiegebiete und Beschleunigungsgebiete für Solarenergie
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2024)
Was bringt die Umsetzung der RED-III-Richtlinie durch die neuen §§ 249b und 249c BauGB?

Floating-Photovoltaikanlagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
FPV haben gegenüber Flächenphotovoltaik an Land insbesondere den Vorteil, dass Fragen betreffend Flächenknappheit und Nutzungskonkurrenzen bei ihrer Errichtung kein Thema sind. Die FPV sind durch den Kühleffekt des Wassers in der Lage, mehr Strom zu produzieren als vergleichbare Anlagen an Land.

Das Bundesverfassungsgericht und der Investitionsschutz
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2023)
In its decision of 30 June 2020, the Federal Constitutional Court granted protection of legitimate expectations for frustrated investments in the approval procedure for the erection of wind turbines in the exclusive economic zone, but only with consideration of the affected parties and not on the basis of fundamental rights under Article 14 (1) of the Basic Law or Article 12 (1) of the Basic Law, but rather under Article 2 (1) of the Basic Law in conjunction with Article 20 (3) of the Basic Law. Article 20 (3) GG on the basis of the standards of retroactivity under the rule of law. In contrast to the overwhelming acceptance of the decision in the literature, the article criticises the rejection of the use of the fundamental right to property, but also the derivation of the said duty of consideration.