Bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen sind die Mitarbeiter besonderen Gefährdungen ausgesetzt. Die BG-Regel 500 Kap. 2.31 'Arbeiten an Gasleitungen' wurde in der Vergangenheit mehrfach aktualisiert und bietet eine praxisnahe Hilfestellung, um geeignete Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung festzulegen. Im Jahre 2010 erschien die Technische Regel für Betriebs - sicherheit (TRGS) 1112, Teil 1 'Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen'. Die wichtigsten Inhalte beider Regeln werden in diesem Beitrag vorgestellt.
Die Verantwortung auf der Rohrnetzbaustelle für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten trägt der Unternehmer. Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist er verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung und Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen kann die BG-Regel 500 Kapitel 2.31 'Arbeiten an Gasleitungen' als Erkenntnisquelle für die Praxis genutzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen für Gase nach den DVGW-Arbeitsblättern G 260 und G 262 sowie für Leitungen der Flüssiggasversorgung. Wichtige Inhalte werden im Folgenden kurz vorgestellt: Arbeiten an Gasleitungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die geeignet, zuverlässig und unterwiesen sind. Besteht bei den Arbeiten Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefahr, dürfen diese nur unter Aufsicht ausgeführt werden. Die Aufsicht inklusive der Weisungsbefugnis ist schriftlich zu übertragen.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 10 - 2011 (Oktober 2011) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 4,00 |
Autor: | Dr. Albert Seemann |
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