Mit der zurzeit stattfindenden Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird die europäische Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Dies geschieht im Besonderen durch die Einführung der 5-stufigen Abfallhierarchie. Demnach entsprechen Abfälle, die nicht vermieden, wiederverwertet oder recycelt werden können der Hierarchiestufe 4, der sonstigen Verwertung. Dies bedeutet, dass die Mitverbrennung von gütegesicherten Sekundärbrennstoffen u. a. einer Verwertung von unaufbereiteten Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage gleichgestellt ist.
Um die Rangfolge von Verwertungsmaßnahmen flexibel zu gestalten, führt der Gesetzentwurf in § 8 den Begriff der 'Hochwertigkeit' ein. Die Hochwertigkeit einer Verwertungsmaßnahme ist durch die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, unter Berücksichtigung der in § 6 (2) KrWG genannten Kriterien, den zu erwartenden Emissionen, dem Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, der einzusetzenden oder zu gewinnenden Energie sowie der Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen definiert. Darüber hinaus konkretisiert der Entwurf im Absatz 3 des § 8 den Vorrang oder Gleichrang zwischen energetischer und stofflicher Verwertung. Dieser ist hergestellt, wenn der Heizwert des Abfalls mindestens 11.000 Kilojoule beträgt. Der BGS e. V. hat im Dezember 2009 eine Arbeitsgruppe einberufen, um die Mitverbrennung von gütegesicherten SBS weiter auszubauen. Im Rahmen dieses Vorhabens ist eine ausführliche Recherche zum Thema 'Mitverbrennung und energetische Verwertung' erstellt worden. Die Ergebnisse stellen die aktuelle Sachlage des Themas dar und verdeutlichen die Hochwertigkeit der Mitverbrennung von gütegesicherten Sekundärbrennstoffen.
| Copyright: | © IWARU, FH Münster |
| Quelle: | 12. Münsteraner Abfallwirtschaftstage (Februar 2011) |
| Seiten: | 9 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Prof. Dr.-Ing. Sabine Flamme Dipl.-Ing. Julia Geiping |
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