Im Laufe der letzten 15 Jahre wurde am Standort der Zentraldeponie Altenberge kontinuierlich an der Umsetzung eines Energiekonzeptes gearbeitet, welches über die Jahre immer weiter gewachsen ist. Beginnend mit der Inbetriebnahme einer Deponiegasfassung und -verwertung im Jahr 1997 über die Erweiterung um einen Biogasanlagenstandort bis hin zur Entwicklung eines Wärmekonzeptes hat sich bis heute eine geschlossene und weitgehend komplette Nutzung der erzeugten Energien entwickelt. Inhalt dieses Vortrages ist die Darstellung der einzelnen Entwicklungsstufen, die bei der vorhandenen Infrastruktur unter Umständen auch auf andere Deponiestandorte übertragbar sind.
Seit Mitte der 70er Jahre dient die Zentraldeponie Altenberge der Entsorgung von Siedlungsabfällen aus dem Kreis Steinfurt. Der ländlich geprägte Kreis im Münsterland verfügt bei einer Fläche von 1.800 km² über rund 440.000 Einwohner. Die Deponie ist in zwei Deponieabschnitte unterteilt: Der Abschnitt I wurde bis 1996 betrieben und wird derzeit sukzessiv mit einer Oberflächenabdichtung versehen. Bei einer Fläche von rund 20 ha wurden dort rund 2 Mio. Tonnen Abfälle eingelagert. Der Abschnitt II wurde 1996 in Betrieb genommen. Er verfügt über eine Basisabdichtung gem. TA Siedlungsabfall und dort werden Abfälle gem. Deponieverordnung abgelagert. Bei einem Gesamtvolumen von rund 1,2 Mio. m³ ist noch nicht absehbar, wann das Verfüllvolumen verbraucht sein wird. Derzeitige Berechnungen gehen von einem Zeitraum von 28 Jahren aus. Die Nebenanlagen befinden sich etwas abseits der eigentlichen Deponieflächen. Dort befinden sich die Sickerwasserbehandlung, die Gasfassungsanlagen und die Gasverwertung.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 23. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2011 (April 2011) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 4,50 |
Autor: | Johannes Wermers |
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Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.
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