Die immissionsschutzrechtliche Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung

Wegen des abstrakten Gefährdungspotenzials immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen unterwirft das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Betreiber solcher Anlagen einer Reihe von Grundpflichten (§ 5BImSchG). Daneben gibt es Nebenpflichten, so auch die in § 27 BImSchG geregelte Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Der Anlagenbetreiber wird damit zur Angabe über die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangenen Luftverunreinigungen verpflichtet. Nähere Vorgaben dazu enthält die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).

Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, ist eine Vielzahl von materiellen Immissionsschutzanforderungen zu beachten, die je nachdem, ob es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt oder nicht, unterschiedlich intensiv ausgestaltet sind. Genehmigungsbedürftig sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Der Kreis der hiernach genehmigungsbedürftigen Anlagen ist abschließend im Anhang zu der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG gestützten 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) aufgelistet. Ist eine Anlage im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführt, mit der Konsequenz, dass es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt, hat deren Betreiber bei Errichtung und Betrieb die Grundpflichten des § 5 BImSchG zu beachten, die durch  Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG näher konkretisiert werden können.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2011 (Juni 2011)
Seiten: 6
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Alfred Scheidler
 
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