Zur rechtlichen Zulässigkeit einer Miterfassung von kleinen Elektroaltgeräten über eine trockene Wertstofftonne

Aufgrund der Vorgaben der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie zur Getrennthaltung von Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Glas und Bioabfällen1 und zur Schaffung von nachvollziehbaren und ökologisch vorteilhaften Trennpflichten wird aktuell verstärkt über die Einführung
einer einheitlichen Wertstofftonne diskutiert. In verschiedenen Kommunen werden bereits unterschiedliche Modelle einer Wertstofftonne in der Praxis erprobt. In der bundesdeutschen Abfallwirtschaft gibt es inzwischen einen weitgehenden Konsens darüber, dass eine einheitliche Wertstofftonne, in der insbesondere Leichtverpackungsabfälle und stoffgleiche Nichtverpackungsabfälle erfasst werden sollen, einen wichtigen Baustein einer recyclingorientierten Abfallentsorgung darstellen
kann.

Ein wesentliches Argument für die Einführung einer Wertstofftonne wird dabei auch in der möglichen Miterfassung von Elektroaltgeräten gesehen. Dies gilt insbesondere für kleine Elektroaltgeräte, die nach wie vor in nennenswertem Umfang über den Restmüll entsorgt werden, da ihre Entsorgung über die kommunale Sammelstelle aus Sicht vieler Bürger einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Entgegen der Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten werden diese weiterhin in relevantem Umfang über den Restabfall entsorgt. Das aktuelle Potenzial aus dem Hausmüll an kleinformatigen Elektrogeräten, welches zusätzlich zu den heute bereits mit den Leichtverpackungen erfassten Altgeräten theoretisch in der Wertstofftonne erfasst werden könnte, wird überschlägig auf 2,2 kg je Einwohner und Jahr geschätzt.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2011 (Februar 2011)
Seiten: 9
Preis: € 32,00
Autor: RA Wolfgang Siederer
Dr. jur. Holger Thärichen
 
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