Mit der Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne gemäß EG-WRRL im Dezember 2009 waren von den EU-Mitgliedstaaten auch die 'künstlichen' und 'erheblich veränderten' Gewässer für den ersten Bewirtschaftungszyklus verbindlich auszuweisen. Eine länderübergreifende Analyse der Ausweisungsmethoden zeigt, dass die Bundesländer bei der Definition dieser Gewässerkategorie keine einheitlichen Kriterien anlegen. Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit sollten verbessert werden.
Mit dem 'guten ökologischen" sowie dem 'guten chemischen Zustand" legt Art. 4 WRRL [1] ambitionierte Umweltziele für die Oberflächengewässer der Europäischen Union fest. Eine Abweichung von diesen Vorgaben ist aber unter bestimmten Voraussetzungen für jene Wasserkörper möglich, die durch den Menschen künstlich geschaffen oder in ihrer Morphologie erheblich verändert wurden. Für sie gilt neben dem Ziel des guten chemischen Zustands die Zielsetzung des 'guten ökologischen Potenzials". Dieses setzt den Schutzstatus im Vergleich zum guten ökologischen Zustand insofern herab, als an künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörpern (artificial and heavily modified water bodies - AWB, HMWB) nur solche hydromorphologischen Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen, die vorhandene Gewässernutzungen nicht signifikant beeinträchtigen.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 12/2010 (Dezember 2010) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 10,90 |
| Autor: | Dipl. Geogr. Frauke Bathe Dr. Johannes Schiller |
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