Das Konzept der sogenannten einheitlichen Wertstofftonne für Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle beruht darauf, zwei Stoffströme gemeinsam zu erfassen, soweit diese gleichartig sind und den gleichen Verwertungsweg haben. Nach derzeitiger nationaler Rechtslage besteht für Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle eine unterschiedliche Entsorgungsverantwortung. Während Hersteller und Letztvertreiber nach § 6 VerpackV im Rahmen ihrer Produktverantwortung die Pflicht trifft, Verpackungsabfälle zurückzunehmen bzw. sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen, erfolgt die Sammlung stoffgleicher Nicht-Verpackungsabfälle aus Haushaltungen durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger grundsätzlich im Rahmen von dessen Entsorgungspflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/ AbfG aufgrund von Überlassungspflichten. Angesichts der jüngsten Diskussion um Überlassungspflichten im Altpapier- Bereich stellt sich die Frage, ob die mit den gesetzlichen Überlassungspflichten verbundene Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit für die stoffgleichen Nicht-Verpackungsabfälle als Teilstrom der einheitlichen Wertstofftonne europarechtlich zulässig ist.
Abfälle sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bekanntlich als Waren einzustufen, für die grundsätzlich die Warenverkehrsfreiheit gilt.4 Verboten sind nach Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) (ex. Art. 28 EGV) und Art. 35 AEUV (ex. Art. 29 EGV) mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Einem Abfallverantwortlichen steht danach grundsätzlich das Recht zu, seine Abfälle grenzüberschreitend verbringen und entsorgen zu lassen.5 Werden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch eine Überlassungspflicht Abfälle sowohl zur Erfassung als auch anschließenden Verwertung zugewiesen, hindert dies die Abfallerzeuger und -besitzer daran, selbst über eine mögliche Veräußerung oder Verbringung der Abfälle in andere Mitgliedstaaten zu entscheiden.6 Stattdessen entscheidet allein der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über die weitere Verfahrensweise. Hierdurch werden spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme für Abfälle im Sinne des Art. 35 AEUV (ex. Art. 29 EGV) bewirkt und dadurch unterschiedliche Bedingungen für den regionalen Handel mit Haushaltsabfällen und den Außenhandel geschaffen.7 Ist das Vorliegen einer mengenmäßigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkung oder einer Maßnahme gleicher Wirkung zu bejahen, ist die entsprechende Maßnahme grundsätzlich verboten. Allerdings eröffnet das Gemeinschaftsrecht Rechtfertigungsmöglichkeiten. So werden in Art. 36 AEUV (ex. Art. 30 EGV) Rechtsgüter aufgezählt, deren Schutz Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen können. Zu nennen sind etwa der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen. Daneben hat der Europäische Gerichtshof in seiner 'Cassis de Dijon'-Rechtsprechung ungeschriebene Rechtfertigungsgründe entwickelt.
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| Quelle: | Heft 06 - 2010 (November 2010) |
| Seiten: | 10 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dr. Markus W. Pauly Dr. Maren Heidmann |
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