Das Rechtssystem ist aufgebaut auf der Verfassung, den Gesetzen sowie den Verordnungen jeweils auf Bundesund Landesebene; auf kommunaler Ebene besteht - zumal im Umweltrecht - das Satzungsrecht. Europarechtlich erfolgt die Normgebung weitestgehend über Verordnungen und RL. Seit Jahren differenzieren sich die Normsetzungsarbeiten des Umweltrechtes in diversen Erscheinungsformen neben den zuvor genannten gewissermaßen konventionellen Strukturen.
Der Beitrag soll der Frage nachgehen, welche Qualität diese untergesetzlichen Regelwerke für Bürger, Unternehmen, aber auch für Behörden und Gerichte entfalten. Im Zentrum der Analyse von Normqualitäten steht in Deutschland der Gesetzesvorbehalt, Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, das wiederum als ein wesentlicher Teil der vom Grundgesetz in Art. 20 normierten 'verfassungsrechtlichen Grundprinzipien' bezeichnet wird. Der Vorrang oder der Vorbehalt des Gesetzes gilt als eine Säule der Verfassung. Unterhalb der Gesetze können die Regierung, ein Minister oder in Bundesgesetzen sogar Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei allerdings Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz selbst hinlänglich deutlich bestimmt sein müssen, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Art. 80 GG gilt nur für Rechtsverordnungen , nicht aber für Verwaltungsverordnungen, wobei letztere häufig auch als Verwaltungsvorschriften oder als Erlasse bezeichnet werden. Auf die weiteren, in der Praxis des Umweltrechtes oft wichtigeren Regelwerke als Gesetze und Verordnungen, Rechtsinstitute wie Satzungen mit ihrer Wirksamkeit für den jeweils betroffenen Personenkreis soll hier ebenso wenig eingegangen werden, wie auf weitere Rechtsformen, namentlich auf Richtlinien die die GIRL4 , Technische Anleitungen wie die für Abfall und Siedlungsabfall , Lärm , die erst nach 30 Jahren geändert wurde und Luft in der Fassung vom 24.7.2002
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 - 2010 (September 2010) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Ludger-Anselm Versteyl Dr. Ella Stengler |
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