Voraussetzungen für das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Änderung von Deponien - VG Augsburg 30.06.2010, VGH München 30.09.2010 -

Mit Urteil vom 30. Juni 2010 (Az. Au 6 K 10.389) hat sich das Verwaltungsgericht Augsburg grundsätzlich zu den Voraussetzungen der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens im Rahmen von Änderungen einer (planfestgestellten) Deponie geäußert. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungs - gerichtshofes vom 30. September 2010 (Az. 20 ZB 10.2045) bestätigt worden.

Danach haben Gemeinden, auf deren Gebiet die Änderung einer planfestgestellten Deponie genehmigt werden soll, keinen Anspruch darauf, anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In der zugrunde liegenden Entscheidung des VG Augsburg werden auch die Voraussetzungen für das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 KrW-/AbfG konkretisiert. Unter beiden Gesichtspunkten (Klagerechte von Kommunen wie auch den Voraussetzungen für das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung) haben die Entscheidungen grundsätzliche Bedeutung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen plant, eine Deponie zur Ablagerung von produktionsspezifischen Abfällen zu errichten und zu betreiben. Die Planfeststellung wurde im Jahr 2000 erteilt und ist seit 2004 nach gerichtlicher Überprüfung durch die Kommunen und Dritte bestandskräftig. Von dem Bescheid wurde jedoch noch kein Gebrauch gemacht. Zur Realisierung der Deponie beantragte das Unternehmen im Jahr 2009 eine Plangenehmigung zur Anpassung an die Anforderungen der Deponieverordnung (2009), im Wesentlichen durch die Errichtung einer Basisabdichtung, die Erfassung des Sickerwassers und eine Oberflächenabdichtung. Der Antrag nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG sowie gem. § 33 KrW-/ AbfG wurde damit begründet, dass er ausschließlich Verbesserungen der Umweltauswirkungen beinhalte ohne Änderung der Kapazität sowie Laufzeit der Deponie. Hiergegen wandten sich insbesondere die betroffenen Kommunen mit der Begründung, die Planung sehe vor, dass die Fläche der Deponie um circa ein Drittel erweitert werde. Wegen der Verwertungsmöglichkeiten und Kapazitäten bei anderen Deponien fehle es an der Planrechtfertigung. Mit dieser Argumenta - tion wandten sich die Gemeinden auch mit einer Petition an den Umweltausschuss des Bayerischen Landtages.



Copyright: © Rhombos-Verlag
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 (Dezember 2010)
Seiten: 3
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
Prof. Dr. jur. Thomas Ax
 
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