Bedingt durch politische Vorgaben sehen sich die Netzbetreiber zunehmend mit der Aufgabenstellung konfrontiert, Hoch- und Höchstspannungskabel in die Erde zu legen. Dabei geht es wegen geplanter Windparks im Meer sowohl um See- als auch um Landkabel. Netzbetreiber wie Tiefbaufirmen betreten hier technisches Neuland.
Seit dem 17.12.2006 sind die Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, die Netzanbindungen der geplanten deutschen Offshore-Windparks bis zur Inbetriebnahme der Offshore-Windparks zu errichten und nach der Errichtung auch zu betreiben. Am 10. Juli 2009 hat die Vattenfall Europe Baltic Offshore Grid GmbH (VE BOG), heute 50Hertz Offshore GmbH, in Anwesenheit des Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Erwin Sellering, des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Jochen Homann, sowie weiteren hochkarätigen Gästen mit dem Bau der Netzanbindung des ersten deutschen Offshore-Windparks in der Ostsee begonnen. Der Windpark Baltic 1 der EnBW Energie Baden-Württemberg AG entsteht nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst und soll Ende 2010 in Betrieb gehen. Die geplanten 21 Windkraftanlagen werden eine Leistung von rund 50 MW erzeugen. Für deren ca. 75 km lange Anbindung an das Übertragungsnetz im Umspannwerk Bentwisch bei Rostock kommt die sogenannte Drehstromtechnologie zur Anwendung.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 10 - 2010 (Oktober 2010) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dipl.-Ing. Norbert Scheffler |
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Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.
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