Die Talsperren des Ruhrverbandes (RV) dienen auch der Freizeit und Erholungsnutzung. Wassergebundene Sportarten, Radfahren auf den Betriebswegen, Besichtigungsangebote sind einige der vielfältigen Möglichkeiten. Ist die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht unter normalen Umständen eine ständige, anspruchsvolle Aufgabe, erweitert sie sich mit dem Maß der Nutzung. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist nicht gesetzlich geregelt. Er entwickelt sich vielmehr durch die Rechtsprechung.
Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, Dritte vor Schäden zu schützen, die diese durch die Schaffung oder das Andauernlassen einer Gefahrenlage erleiden können. Sie trifft denjenigen, in dessen Verantwortungsbereich die Gefahrenquelle liegt. Die Gefahrenquelle kann eine Sache (z. B. eine technische Anlage), eine Tätigkeit (z. B. Öffnen eines Absperrventils) oder auch lediglich die Zulassung der Nutzung eines Grundstücks sein. Wer durch die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geschädigt wird, kann den Schädiger gem. § 823 BGB (bei privatrechtlichem Handeln) bzw. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (beim Handeln in Ausübung hoheitlicher Gewalt) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Anknüpfungspunkt der Schadensersatzpflicht ist ein Unterlassen, nicht ein aktives Handeln.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasserwirtschaft 04 / 2010 (April 2010) |
Seiten: | 3 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Dipl.-Ing. Peter Klein Ass. jur. Britta Leue Dipl.-Ing. Antje Nielinger |
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