Bei einer Änderung der Vertragsparteien durch die Übernahme eines Entsorgungsvertrags ist von einer Ausschreibungspflicht auszugehen
Das Vergaberecht erlaubt in ganz bestimmten Fällen, Leistungen nach einem Zuschlag zu erweitern oder Verträge abzuändern. Dabei ist zu prüfen, ob die Änderung oder Ergänzung des bestehenden Vertrages dann ein aufwendiges neues Vergabeverfahren erfordert, in das andere Anbieter einbezogen werden müssen. In der Rechtssache C 454/06 beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wann Änderungen eines Basisvertrags eine neue Auftragsvergabe im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge darstellen. In seinem Urteil vom 19. Juni 2008 heißt es hierzu, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Umgestaltung als eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Vertrags anzusehen ist und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lasse. Laut EuGH kann die Änderung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit als wesentlich angesehen werden, wenn sie Bedingungen einführt, die es erlaubt hätten, andere als die ursprünglich zugelassenen Bieter zuzulassen. Wesentlich sei auch, ob die Änderungen die Gefahr mit sich bringen, dass der Wettbewerb zum Nachteil potenzieller neuer Bieter verfälscht wird. Desgleichen könne eine Änderung des ursprünglichen Auftrags als wesentlich angesehen werden, wenn sie den Auftrag in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert. Als wesentlich erkannte der EuGH auch eine Änderung, wenn sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise ändert, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war.
Copyright: | © Rhombos Verlag |
Quelle: | Ausgabe 01 / 2010 (März 2010) |
Seiten: | 3 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. jur. Thomas Ax |
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