Der Beschluss des BGH über die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle in der Wasserversorgung hat ein lange Zeit kaum beachtetes Thema abrupt in den Focus des allgemeinen Interesses gerückt. Die juristischen Grundstrukturen der rechtlich wie auch politisch komplexen
Problematik werden skizziert.
Der neue § 50 Abs. 1 WHG spricht erstmals auf bundesrechtlicher Ebene ausdrücklich aus, dass die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist. Er stellt damit einen schon zuvor der Sache nach im geltenden Recht unbestrittenen Grundsatz dar, der die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser als wichtigste Gewässernutzung anerkennt.
Die damit zugleich ausgesprochene Übertragung der Versorgungsverantwortung auf die Städte und Gemeinden, die die Aufgabe regelmäßig als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG wahrnehmen, schafft ein natürliches Monopol, das kommunalrechtlich durch das Institut des Anschluss- und Benutzungszwangs ausgestaltet ist.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 07-08/2010 (Juli 2010) |
| Seiten: | 4 |
| Preis: | € 10,90 |
| Autor: | Prof. Dr. Michael Reinhardt |
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