Zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen und der Beauftragung Dritter bei der Verwertung von Haushaltsabfällen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit seinem Urteil vom 18.6.20091 zur gewerblichen Sammlung von Altpapier weitestgehend auf die Seite kommunaler Interessen geschlagen und stößt damit auf massive Kritik der privaten Abfallwirtschaft. Der BDE Bundesverband der deutschen
Entsorgungswirtschaft, der BVSE Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung sowie die Bundesvereinigung Stahlrecyclingwirtschaft sind der Ansicht, dass das Urteil den freien Warenverkehr und die Wettbewerbsfreiheit in unzulässiger Weise einschränkt.

Die Verbände setzen auf eine Korrektur dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des KrW-/AbfG. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt im Urteil vom 18.6.2009 die Auffassung, private Haushaltungen müssten ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Anteile den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen und seien nicht befugt, mit der Verwertung Dritte zu beauftragen. Der Begriff der gewerblichen Sammlung schließe Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften Strukturen abgewickelt würden. Überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich ziehe. Die Kritik der Wirtschaftsverbände ist berechtigt. Weder die Ergebnisse noch die Begründungen des Urteils überzeugen. Über die Zulässigkeit einer Drittbeauftragung für die Verwertung von Haushaltsabfällen mag man noch ernstlich streiten können. Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Begriff der gewerblichen Sammlung lässt sich aus dem Gesetz mit herkömmlichen Auslegungsmethoden kaum überzeugend herleiten. Im ausdrücklichen Widerspruch zum geltenden Gesetz steht die Auffassung des Gerichts, eine gewerbliche Sammlung sei stets bereits dann unzulässig, wenn die Sammlungstätigkeit mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auslöst.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 / 2009 (September 2009)
Seiten: 12
Preis: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
RA Dr. Antje Wittmann
 
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