Nach der aufsehenerregenden Entscheidung des OLG Düsseldorf übereignet der Bürger seinen PPK-Abfall, den er in einen Sammelbehälter wirft, an den, den es angeht. Er habe keine konkrete Vorstellung über die Entsorgungszuständigkeiten. Daher werde nicht der Besitzer des Sammelbehälters Eigentümer der eingeworfenen Stoffe, sondern der Systembetreiber. Dieser könne auch unter Einschaltung eines Dritten handeln, ohne dies offenlegen zu müssen. Dieser Dritte könne Besitzmittler sein bzw. als Stellvertreter auftreten.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 03 / 2009 (Juli 2009) |
Seiten: | 13 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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