Auswirkungen des ElektroG auf den Schadstoffeintrag im Restabfall

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 schreibt gemäß § 9, Abs. 1 i. V. m. § 24 die getrennte Erfassung elektrischer und elektronischer Altgeräte seit dem 24. März 2006 verbindlich vor [ElektroG 2005].

Die Verfasser stellten im Jahr 2006 die These auf, dass trotz dieser Pflicht zur getrennten Erfassung
• weiterhin elektrische und elektronische Altgeräte (EAG) in nennenswertem Umfang über den Restabfall entsorgt werden und
• diese EAG für hohe Schwermetallbelastungen des Restabfalls verantwortlich sind [Janz et al. 2007]. Einerseits sind Freisetzung und Distribution dieser Schadstoffe während der Behandlungsverfahren und der Deponierung verbunden mit Gesundheits- und Umweltgefährdungen. Die gezielte Separation und Aufbereitung besonders wertstoffreicher EAGKomponenten (Leiterplatten, Kupferleitungen und ähnliche) führt andererseits zu einer Entlastung des Primärrohstoffbedarfs. Im vorliegenden Beitrag werden Elektronikschrottanteile in häuslichen Restabfällen vor Inkrafttreten des ElektroG mit den Ergebnissen nach Inkrafttreten des ElektroG verglichen. Zudem werden die Schwermetallbeiträge von EAG und Gerätebatterien im
deutschen Restabfall sowie das Abreicherungspotenzial durch Aufbereitung untersucht.



Copyright: © Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban
Quelle: 14. Fachtagung thermische Abfallbehandlung (März 2009)
Seiten: 7
Preis: € 0,00
Autor: Dr.-Ing. Alexander Janz
Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. h.c. Bernd Bilitewski
 
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